198 Abs. 2 StGB der Vorinstanz sind korrekt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 404 [Hervorhebungen im Original]): In Art. 198 Abs. 2 StGB werden qualifizierte, in Bezug auf die verbale Belästigung sogar grobe, unerwünschte Annäherungen unter Strafe gestellt. Der Angriff auf die sexuelle Integrität richtet sich direkt gegen ein bestimmtes Opfer und wiegt deshalb schwerer als der Angriff nach Art. 198 Abs. 1 StGB (BSK StGB-ISENRING, 4. Auflage 2019, Art. 198 N 16, 17).