14. Theoretische Grundlagen Nach Art. 198 StGB macht sich auf Antrag der sexuellen Belästigung schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt (Abs. 1) oder, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Vorliegend kommt ausschliesslich eine sexuelle Belästigung gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung in Frage. Die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB der Vorinstanz sind korrekt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;