14 feststellung der Vorinstanz darzulegen. Gleiches gilt für die Vorbringen zu den objektiven Beweismitteln. Soweit auf die Rügen des Beschuldigten eingetreten werden kann, ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist weder eindeutig unzutreffend noch augenfällig unrichtig. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann nicht ausgemacht werden.