und pag. 403). Die weiteren Einwände der Verteidigung, wonach die Privatklägerin eine Beziehung zu einem Schüler gehabt und schon vor dem angeblichen Vorfall unter psychischen Problemen gelitten sowie in allen Einvernahmen eine «äusserst verletzliche Person» abgegeben habe, was «ihrem sonstigen Verhalten diametral» widerspreche, sind weder entscheidrelevant noch vermögen sie eine willkürliche Sachverhalts-