51 Z. 197). Die Schilderungen der übrigen Drittpersonen fasste die Vorinstanz im Übrigen ausführlich zusammen und gelangte willkürfrei zum (richtigen) Schluss, dass daraus «keine namhaften Details» betreffend das Tatgeschehen an sich «herausgefiltert» werden könnten (S. 28 ff. und S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 395 ff. und pag. 403).