«Ich erinnere mich nicht exakt an die Worte. Sie sagte entweder, A.________ habe versucht, sie zu berühren oder er habe sie berührt. Das war die Bedeutung. Dass er versuchte etwas zu tun, oder es getan hat.» [pag. 74 Z. 85 ff.]). Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass K.________ wahrheitswidrig zugunsten der Privatklägerin aussagte. Daran ändert auch die Tatsache, dass er bestätigte, der Beschuldigte habe schon ab und zu erwähnt, dass er sich von der Privatklägerin angezogen fühle (pag. 77 Z. 238), nichts. Dies stimmt nämlich mit der glaubhaften Version der Privatklägerin überein und wird auch von O.________, einem weiteren Arbeitskollegen, bestätigt (pag. 51 Z. 197).