Desgleichen ist unverständlich, weshalb K.________’s Aussagen «parteibezogen» sein sollten. Er bestätigte, mit beiden Parteien privat befreundet zu sein (pag. 73 Z. 37 und Z. 46). Zudem erzählte er objektiv und differenziert, was ihm die Privatklägerin im Auto sagte, was er selber wahrgenommen hat und was für Gedanken er sich gemacht hat («Im Auto begann sie zu weinen. Und erzählte mir, dass A.________ ihr etwas angetan habe. Ich wollte nicht noch mehr fragen, da sie sowieso schon aufgeregt war und fuhr sie zu ihrer Wohnung und setzte sie dort ab.» [pag. 73 Z. 60 ff.]; «Ich erinnere mich nicht exakt an die Worte.