393). Sie wurden indessen zurecht nicht als Realkennzeichen gewertet, weil es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt. Inwiefern die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt haben soll, ist nicht ersichtlich. In Bezug auf den Bericht der Psychologin hielt sie beispielsweise vielmehr fest, es sei nicht ganz klar, ob die umschriebenen gravierenden psychischen Probleme der Privatklägerin wirklich alle auf den zu beurteilenden Vorfall zurückzuführen seien (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 400). Desgleichen ist unverständlich, weshalb K.________’s Aussagen «parteibezogen» sein sollten.