Der angebliche vorgängige Alkoholkonsum der Privatklägerin ist in Bezug auf die Ermittlung des Kerngeschehens irrelevant und wurde von der Vorinstanz daher aus gutem Grund nicht diskutiert. Die angeblich emotionalen Reaktionen des Beschuldigten, wonach er auf Vorhalt der Vorwürfe mit Ausrufen wie «oh mein Gott» bzw. mit Aussagen, wonach er ein glückliches Familienleben führe und die Privatklägerin deshalb sicher nicht unsittlich berührt bzw. um Sex gebeten habe, wurden von der Vorinstanz – entgegen dem Einwand der Verteidigung – berücksichtigt bzw. gar explizit zitiert (vgl. pag. 393).