13 tigkeit aller Aussagen spricht, wurden sie von der Vorinstanz richtigerweise nicht als Realkennzeichen gewertet. Ferner vermag auch das Argument, die Vorinstanz habe die angebliche Alkoholisierung der Privatklägerin am besagten Abend zu Unrecht nicht in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt, keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Der angebliche vorgängige Alkoholkonsum der Privatklägerin ist in Bezug auf die Ermittlung des Kerngeschehens irrelevant und wurde von der Vorinstanz daher aus gutem Grund nicht diskutiert.