475), weil er sie auf ihre angebliche Beziehung zu einem Schüler angesprochen habe (pag. 347 Z. 9 f.), weil es ihr schon früher nicht schwergefallen sei, Menschen aus ihrem nahen Umfeld eines widerrechtlichen Verhaltens zu beschuldigen (pag. 475) – überzeugen des Weiteren nicht, sondern sind teilweise schlicht lebensfremd und von der Vorinstanz zurecht nicht berücksichtigt worden. Gleiches gilt für seine Begründung, weshalb er die Privatklägerin im Auto gefragt habe, ob sie wütend auf ihn sei. Die in der Berufungsbegründung erwähnten, angeblich eingestandenen Erinnerungslücken des Beschuldigten weisen schliesslich keinen Kontext zum rechtserheblichen Sachverhalt auf.