In Bezug auf das Geschehen im Haus bzw. die konkreten Vorwürfe äusserte sich der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zurecht feststellte, nämlich in allen Einvernahmen und auch in der Berufungsbegründung knapp, karg und stereotyp. Seine diversen Erklärungen, weshalb ihn die Privatklägerin zu Unrecht beschuldigt haben sollte – u.a. weil sie eifersüchtig auf ihn und sein Familienleben gewesen sei (u.a. pag. 18 Z. 121 ff. und pag. 347 Z. 8 f.), weil sie sich den Vorfall aufgrund ihres vorgängigen Alkoholkonsums an der Hochzeit eingebildet habe (pag. 475), weil er sie auf ihre angebliche Beziehung zu einem Schüler angesprochen habe (pag.