Bezüglich des Rahmengeschehens mag der Beschuldigte sodann effektiv teilweise spontan, detailliert und übereinstimmend mit der Privatklägerin ausgesagt haben, was entgegen dem Einwand der Verteidigung aber nicht bedeutet, dass sämtliche seiner Angaben, insbesondere auch diejenigen zum Kerngeschehen, glaubhaft sind. In Bezug auf das Geschehen im Haus bzw. die konkreten Vorwürfe äusserte sich der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zurecht feststellte, nämlich in allen Einvernahmen und auch in der Berufungsbegründung knapp, karg und stereotyp.