pag. 402), gab der Beschuldigte doch an, er habe die Privatklägerin am Arm gepackt und dabei allenfalls unabsichtlich an der Hüfte berührt (pag. 16 Z. 72, pag. 17 Z. 95 und pag. 344 Z. 33). Dieser Umstand lässt ihre Beweiswürdigung aber noch lange nicht als willkürlich erscheinen. Bezüglich des Rahmengeschehens mag der Beschuldigte sodann effektiv teilweise spontan, detailliert und übereinstimmend mit der Privatklägerin ausgesagt haben, was entgegen dem Einwand der Verteidigung aber nicht bedeutet, dass sämtliche seiner Angaben, insbesondere auch diejenigen zum Kerngeschehen, glaubhaft sind.