Zusammengefasst folgerte die Vorinstanz somit zurecht, die Aussagen der Privatklägerin seien stringent, wirklichkeitsnah, frei von Aggravationen und passten in den Handlungsablauf, weshalb darauf abgestellt werden könne. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten gelangte die Vorinstanz nach sorgfältiger Würdigung richtigerweise zum Schluss, diese vermöchten die glaubhafte Version der Privatklägerin nicht zu entkräften. Zwar erwog sie – wie die Verteidigung gerechtfertigtermassen vorbringt – unzutreffend, der Beschuldigte habe erklärt, er habe die Privatklägerin am Arm gepackt und dabei womöglich versehentlich am Oberschenkel berührt (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;