Schliesslich wird ihre Version durch die glaubhaften Aussagen von K.________ gestützt, wonach die Privatklägerin, als er sie nach der Party nach Hause gefahren habe, geweint und ihm gesagt habe, der Beschuldigte habe ihr «etwas» angetan bzw. sie berührt oder zu berühren versucht (pag. 73 Z. 60 ff. und pag. 74 Z. 85 ff.). Zusammengefasst folgerte die Vorinstanz somit zurecht, die Aussagen der Privatklägerin seien stringent, wirklichkeitsnah, frei von Aggravationen und passten in den Handlungsablauf, weshalb darauf abgestellt werden könne.