Insgesamt sind diese Angaben der Privatklägerin verständlich und imponieren als erlebnisbasiert. Sie stimmen zudem mit ihren sehr authentischen Ausführungen im Gedächtnisprotokoll überein, was entgegen der Auffassung der Verteidigung lebensnah ist, zumal sich die Privatklägerin beim Verfassen dieses Protokolls zwangsläufig eingehend mit dem Vorfall auseinandersetzen musste und in den anschliessenden Einvernahmen erzählte, was sie erlebt hat. Schliesslich wird ihre Version durch die glaubhaften Aussagen von K.___