12 um ihr Telefon rauszunehmen, weil sie es auf der Fahrt «unbedingt» bei sich habe haben wollen (pag. 24 Z. 87), oder, dass der Vorfall im Haus vielleicht zehn Minuten gedauert, sich aber «ewig» angefühlt habe (pag. 25 Z. 145). Insgesamt sind diese Angaben der Privatklägerin verständlich und imponieren als erlebnisbasiert.