36 Z. 186) und habe auch ihre Vagina nicht berührt, sondern seine Hände einfach Richtung Vagina bewegt (pag. 36 Z. 179 ff.). Als er im Türrahmen gestanden sei, habe er sie nicht festgehalten, sondern nur versucht, sie festzuhalten. Dabei habe er sie an den Hüften berührt bzw. mit den Händen gestreift. Es sei eine leichte Berührung gewesen, man habe sie im Gegensatz zu den ersten Berührungen am Gesäss etc. kaum fühlen können (pag. 37 Z. 239 ff.). Im Weiteren schilderte die Privatklägerin auch schon in den ersten Einvernahmen Gefühle und nachvollziehbare Überlegungen.