406), ist sie nicht zu hören. Einerseits ist diese angebliche mündliche Feststellung der Vorinstanz nicht aktenkundig. Andererseits enthalten bereits die ersten Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft zahlreiche Realkennzeichen, unabhängig davon, dass auch ihre Schilderungen in der Hauptverhandlung glaubhaft erscheinen. So dramatisierte die Privatklägerin das Geschehen beispielsweise bereits in den ersten Einvernahmen keineswegs, sondern räumte vielmehr ein, der Beschuldigte habe sie über ihrem Kleid berührt (pag. 25 Z. 105). Weiter gab sie an, er habe nicht versucht, sie zu küssen (pag. 36 Z. 186)