Zudem habe er sie gefragt, was sie denn erwarte, wenn sie sich so anziehe. Das sei dann die ganzen fünf Minuten so weitergegangen, obwohl sie ihm immer wieder gesagt habe, er solle aufhören, es sei ihr unangenehm (zum Ganzen pag. 24 Z. 88 ff., pag. 35 Z. 136 ff. und pag. 332 Z. 9 ff.). Soweit die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe in der Beweiswürdigung auf die von der Privatklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen abgestellt, obwohl sie in der mündlichen Urteilsbegründung festgehalten habe, diese Aussagen wirkten auswendig gelernt (pag. 406), ist sie nicht zu hören.