330 Z. 37 ff.). Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören und sei weitergelaufen, bis sie im Elternschlafzimmer gewesen seien. Als sie sich dann umgedreht habe, um das Haus zu verlassen, sei der Beschuldigte im Türrahmen gestanden und habe seine Arme seitlich ausgestreckt, was sich «so angefühlt habe», als wolle er ihr den Weg versperren. Sie sei auf ihn zugegangen und habe seinen Arm weggedrückt, um durchgehen zu können. Der Beschuldigte habe seine Arme aber gegen sie ausgestreckt und versucht, sie zu berühren bzw. festzuhalten.