Die Vorinstanz durfte den Aussagen der Privatklägerin willkürfrei mehr Glauben schenken als denjenigen des Beschuldigten: Die Privatklägerin schilderte entgegen der Auffassung des Beschuldigten sowohl im Gedächtnisprotokoll vom ________ 2018 (pag. 29 f.) als auch in sämtlichen Einvernahmen gleichbleibend, detailliert, differenziert und plausibel, der Beschuldigte habe sie – sobald sie in dessen «neuen» Haus drinnen gewesen seien – zu berühren begonnen. Zunächst habe er ihr Gesäss berührt, dann habe er seine Hände um ihre Hüfte gelegt und sie zu ihrer Vagina bewegt.