Damit übt er zu weiten Teilen rein appellatorische Kritik, auf die nicht näher einzugehen ist (vgl. statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Soweit weitergehend, lassen seine Rügen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig bzw. als mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend erscheinen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist vielmehr fundiert, nachvollziehbar und überzeugend. Die Vorinstanz durfte den Aussagen der Privatklägerin willkürfrei mehr Glauben schenken als denjenigen des Beschuldigten: