495 f.). Werde dennoch darauf eingetreten, sei der überzeugenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung folgend auf die glaubhafte Version der Privatklägerin abzustellen, welche weder durch die Aussagen des Beschuldigten noch durch diejenigen der befragten Drittpersonen oder durch die objektiven Beweismittel entkräftet werde (pag. 496 ff.).