Ihre Beweiswürdigung sei nicht willkürlich, sondern basiere auf der durch sie nach Würdigung aller Beweismittel erlangten Erkenntnis. Die Rügen des Beschuldigten seien vorwiegend als appellatorische Kritik zu werten und ungeeignet, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuzeigen, weshalb grundsätzlich nicht auf die Berufung einzutreten sei (zum Ganzen pag. 495 f.).