10 12. Vorbringen der Privatklägerin bzw. deren Vertretung Die Vertretung der Privatklägerin hält in der Berufungsantwort fest, die Vorinstanz habe die vorhandenen Beweismittel sorgfältig und umfassend gewürdigt. Ihre Beweiswürdigung sei nicht willkürlich, sondern basiere auf der durch sie nach Würdigung aller Beweismittel erlangten Erkenntnis.