469 ff.). Indem die Vorinstanz sämtliche Beweismittel einzig zugunsten der Version der Privatklägerin aufgeführt und ausgelegt habe, habe sie den Sachverhalt insgesamt ungenügend und in rechtsverletzender Weise festgestellt. Bei einer umfassenden Beweiswürdigung bestünden Zweifel an der Sachverhaltsvariante der Privatklägerin bzw. an der Schuld des Beschuldigten, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten von der Anschuldigung der angeblichen sexuellen Belästigung hätte freisprechen müssen (zum Ganzen pag. 476 f.).