466 ff.). Die Schilderungen der befragten Drittpersonen habe die Vorinstanz schliesslich einseitig gewürdigt bzw. nur insoweit beachtet, als sie sich zulasten des Beschuldigten ausgewirkt und den angeklagten Sachverhalt gestützt hätten. Aussagen zu Ungunsten der Privatklägerin – so beispielswiese betreffend ihren offensichtlichen vorherigen Alkoholkonsum – habe sie demgegenüber nicht berücksichtigt. K.________’s Angaben seien ferner in die Beweiswürdigung mit einbezogen worden, obwohl sie «auffällig» zugunsten der Privatklägerin ausgefallen seien (zum Ganzen pag. 469 ff.).