Dies habe darauf hingedeutet, dass sie sich unwohl gefühlt habe wie in einer früheren Situation, die sie mit K.________ erlebt habe. Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte schlicht nicht habe vorstellen können, weshalb die eng mit ihm befreundete Privatklägerin praktisch durchs Haus gerannt sei und nicht mit ihm gesprochen habe, stelle seine Frage eine vollkommen verständliche Reaktion auf das Verhalten der Privatklägerin dar. Dass der Beschuldigte im Übrigen überhaupt vom Gespräch im Auto erzählt sowie zugegeben habe, die Privatklägerin am Arm gepackt zu haben, untermauere die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (zum Ganzen pag. 466 ff.).