Die Aussage, wonach ihn die Privatklägerin im Auto «K.________» genannt und er sie daraufhin gefragt habe, ob sie wütend auf ihn sei, habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz nachvollziehbar erklärt. Er habe angegeben, er habe der Privatklägerin diese Frage gestellt, weil sie nicht viel gesprochen und ihn «K.________» genannt habe. Dies habe darauf hingedeutet, dass sie sich unwohl gefühlt habe wie in einer früheren Situation, die sie mit K.________ erlebt habe.