So habe er berichtet, die Privatklägerin sei sehr schnell durchs Haus gegangen und er habe angegeben, er habe sie in der Nähe der Küche am Arm festgehalten, weil er gewollt habe, dass sie sich das neue Zimmer seiner Tochter und das Badezimmer ansehe. Weiter habe er in der tatnächsten Einvernahme – vor Kenntnis der genauen Vorwürfe bzw. der Aussagen der Privatklägerin – spontan Erinnerungslücken zugegeben und Gedankengänge geschildert, indem er beispielsweise erklärt habe, er erinnere sich nicht mehr daran, was die Privatklägerin mit ihrer Handtasche und dem Kuchen gemacht habe. Die Aussage, wonach ihn die Privatklägerin im Auto «K.______