Verkannt habe die Vorinstanz auch, dass der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme sehr spontan und unaufgefordert zahlreiche Details zum Geschehensablauf geschildert habe. So habe er berichtet, die Privatklägerin sei sehr schnell durchs Haus gegangen und er habe angegeben, er habe sie in der Nähe der Küche am Arm festgehalten, weil er gewollt habe, dass sie sich das neue Zimmer seiner Tochter und das Badezimmer ansehe.