9 würfe der Privatklägerin emotional reagiert und zum Beispiel geäussert habe, «oh mein Gott» bzw., er habe dies «absolut nicht» getan, lege ferner nahe, dass er die Wahrheit sage, was die Vorinstanz indessen komplett ignoriert habe (zum Ganzen pag. 466 und pag. 469). Verkannt habe die Vorinstanz auch, dass der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme sehr spontan und unaufgefordert zahlreiche Details zum Geschehensablauf geschildert habe.