seine Sachverhaltsschilderung in der Urteilsbegründung komplett weggelassen. Weiter habe sie die Aussagen des Beschuldigten als «sehr kurz und knapp» bezeichnet und erwogen, er habe die Vorwürfe lediglich pauschal bestritten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte effektiv mehrfach klar bestritten habe, die Privatklägerin tätlich oder verbal sexuell belästigt zu haben. Mehr als sagen, dass er dies nicht getan habe, könne er jedoch nicht. Konversationen habe er zudem keine wiedergegeben, weil keine stattgefunden hätten. Dass er auf die Vor-