__ 2018 zu tun habe (zum Ganzen pag. 462 f.). Im Übrigen falle auf, dass die Privatklägerin ihre Version jeweils «in einem Stück» erzählt und dabei grossen Wert auf Details gelegt habe, wohingegen sie Nachfragen immer nur «sehr kurz, eher einsilbig und nicht spontan» beantwortet habe, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spreche (pag. 463). Die Aussagen des Beschuldigten habe die Vorinstanz demgegenüber zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert: Der Beschuldigte habe den zentralen Handlungsablauf – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – konstant, widerspruchsfrei, soweit möglich detailgenau und frei von Übertreibungen «oder Verlegenheit» geschildert. Dennoch habe die Vorinstanz