462 mit Verweisen). Das von Einvernahme zu Einvernahme stärker werdende Weinen der Privatklägerin habe die Vorinstanz sodann fälschlicherweise als Wahrheitsmerkmal qualifiziert. Diese emotionale Beteiligung der Privatklägerin hänge nicht zwingend mit der besagten Hausbesichtigung zusammen. Fragen nach anderen Erlebnissen hätten bei ihr nämlich stärkere Emotionen hervorgerufen als ihre Schilderung betreffend die angeblichen Ereignisse am ________ 2018 (zum Ganzen pag.