Dieses Aussageverhalten weise darauf hin, dass es sich bei der Schilderung der Privatklägerin nicht um tatsächlich Erlebtes, sondern um eine für sie zwar «tatsächlich reale, aber in Wahrheit fiktive Situation» handle. Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychologin leide sie unter Intrusionen, was bedeute, dass sie im Alltag traumatische Situationen ungewollt wiedererlebe. Der Beschuldigte habe sie im Haus am Arm gepackt, was ein Auslöser für ein solches Wiedererleben gewesen sein könnte. Ausserdem sei die Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt alkoholisiert gewesen, was bekanntlich einen Einfluss auf die Erinnerung haben könne (zum Ganzen pag. 462 mit Verweisen).