Danach habe sie gesagt, sie habe sich losgerissen bzw. den Beschuldigten mit viel Kraft gepackt. Später habe sie erwähnt, sie habe die Hände des Beschuldigten weggedrückt und sich von ihm weggestossen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie schliesslich geäussert, sie habe die Hände des Beschuldigten weggestossen. Dieses Aussageverhalten weise darauf hin, dass es sich bei der Schilderung der Privatklägerin nicht um tatsächlich Erlebtes, sondern um eine für sie zwar «tatsächlich reale, aber in Wahrheit fiktive Situation» handle.