angeblichen Vorfall noch sehr präsent seien (zum Ganzen pag. 460 f.). 8 Weiter habe die Vorinstanz verkannt, dass die Privatklägerin betreffend die Frage, wie sie sich der angeblichen Berührung des Beschuldigten entzogen habe, nicht konstant ausgesagt habe (pag. 461). Im Gedächtnisprotokoll habe sie festgehalten: «I quickly pushed away». In der ersten Einvernahme habe sie erklärt, sie habe den Beschuldigten weggestossen. Danach habe sie gesagt, sie habe sich losgerissen bzw. den Beschuldigten mit viel Kraft gepackt.