Die Schilderungen der Privatklägerin gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft entsprächen ziemlich exakt dem Wortlaut ihres Gedächtnisprotokolls, was komisch anmute und gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spreche. Ihre Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wirkten sodann auswendig gelernt, was die Vorinstanz in der mündlichen Urteilsbegründung zwar festgehalten, in der schriftlichen Begründung dann aber zu Unrecht dahingehend gewertet habe, dass sich die Erinnerungen der Privatklägerin regelrecht in deren Gedächtnis eingebrannt hätten und auch zwei Jahre nach dem