So habe die Vorinstanz fälschlicherweise nicht zwischen den ersten und den weiteren Aussagen der Privatklägerin unterschieden, obschon dies zur Beurteilung deren Glaubhaftigkeit wesentlich gewesen wäre. Die Schilderungen der Privatklägerin gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft entsprächen ziemlich exakt dem Wortlaut ihres Gedächtnisprotokolls, was komisch anmute und gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spreche.