11. Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung bringt gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz zunächst vor, letztere habe die Aussagen der Privatklägerin zu Unrecht als glaubhaft erachtet: So habe die Vorinstanz fälschlicherweise nicht zwischen den ersten und den weiteren Aussagen der Privatklägerin unterschieden, obschon dies zur Beurteilung deren Glaubhaftigkeit wesentlich gewesen wäre.