Weiter sei dem Kurzbericht zu entnehmen, dass die Privatklägerin den Vorfall gegenüber ihrer Therapeutin gleich geschildert habe wie den Strafverfolgungsbehörden. Nicht ganz klar sei indessen, ob die in den Schreiben beschriebenen gravierenden psychischen Probleme der Privatklägerin tatsächlich alle auf den vorliegend zu beurteilenden Vorfall zurückzuführen seien, zumal die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen als Kind sexuell missbraucht worden sei (zum Ganzen S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 400 f.).