178 ff.) würden zwar die Örtlichkeiten veranschaulichen, jedoch keinen wesentlichen Beitrag zur Klärung des Tathergangs leisten. Der schlüssige und stimmige Kurzbericht der Psychologin N.________ vom 6. März 2020 (pag. 290 ff.) und deren Schreiben an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 27. März 2020 (pag. 294 f.) zeigten schliesslich, welch akute psychische Belastung die erlebte Situation vom ________ 2018 für die Privatklägerin dargestellt habe.