4 und pag. 119 f.). Aus den «Printscreens» der WhatsApp-Gruppe «L.________» (pag. 174 ff.) gehe einzig eine Konversation zwischen der Privatklägerin und den beiden I.________ (Beruf) K.________ und M.________ hervor, die darauf hinweise, dass die Chatmitglieder einen offenen Umgangston gepflegt hätten. Sie zeige aber nichts, was zur Sachverhaltsermittlung beitragen könnte. Die eingereichten Fotos des «neuen» Domizils des Beschuldigten (pag. 178 ff.) würden zwar die Örtlichkeiten veranschaulichen, jedoch keinen wesentlichen Beitrag zur Klärung des Tathergangs leisten.