7 überzeugende Version der Privatklägerin nicht zu entkräften (zum Ganzen S. 26 ff. und S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 393 ff. pag. 401 f.). Die vorhandenen objektiven Beweismittel lieferten schliesslich keine massgebenden Hinweise bezüglich die Beweisfragen. Die edierten Unterlagen der «J.________» (pag. 99 ff.) zeigten lediglich die Situation resp. die Folgen für den Beschuldigten nach der Tat auf. Die beschlagnahmten Kleider seien kriminaltechnisch nicht untersucht worden (pag. 4 und pag.