Andererseits mache sie, wenn man seiner Version – wonach während der Hausbesichtigung nichts Spezielles vorgefallen sei – folgen würde, keinen Sinn. Bei der Darstellung des Beschuldigten sei nicht erkennbar, weshalb er die Privatklägerin hätte fragen sollen, ob sie wütend auf ihn sei. Im Übrigen sei unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin K.________ gefragt hätte, ob er sie nach Hause fahre, wenn sie sich – wie der Beschuldigte behauptet habe – in der Vergangenheit von ihm bedrängt gefühlt habe. Im Ergebnis vermöchten die zumindest betreffend das Kerngeschehen unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten die