Dies sei lebensfremd, schliesslich sei nicht ersichtlich, wie seine Hand versehentlich vom Arm an den Oberschenkel der Privatklägerin gekommen sein sollte. Ebenfalls sehr irritierend sei auch seine Aussage, wonach die Privatklägerin ihn nach der Hausbesichtigung im Auto «K.________» genannt und er geantwortet haben soll, sie solle ihn nicht so nennen sowie sie gefragt haben will, weshalb sie wütend auf ihn sei. Einerseits habe der Beschuldigte diese Aussage nicht näher erklären können. Andererseits mache sie, wenn man seiner Version – wonach während der Hausbesichtigung nichts Spezielles vorgefallen sei – folgen würde, keinen Sinn.