Seine überaus knappen Angaben betreffend die gemeinsame Hausbesichtigung erweckten insgesamt den Anschein, als wolle er nicht näher darauf eingehen bzw. «diesen Punkt schnell abhandeln». Die einzige von ihm zugegebene Berührung sei im Übrigen sehr unglaubhaft. So habe er erklärt, er habe die Privatklägerin am Arm gepackt, weil sie zu schnell an einem renovierten Zimmer vorbeigegangen sei. Dabei habe er sie zudem womöglich unabsichtlich am Oberschenkel berührt. Dies sei lebensfremd, schliesslich sei nicht ersichtlich, wie seine Hand versehentlich vom Arm an den Oberschenkel der Privatklägerin gekommen sein sollte.